AGB für Heilbehandlung

 

§1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1.1) Die ABG regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen spirituellen Heiler und Klient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

 

1.2) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot der spirituellen Heilerin, Anna Lühnen, in Anspruch nehmen will.

 

1.3) Die spirituelle Heilerin, Anna Lühnen (im Nachfolgenden Heilbehandlerin genannt) ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe abzulehnen. Auch wenn ein Klient sich weigert schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist eine sofortige Ablehnung notwendig.

 

 

 

 § 2 Inhalt des Behandlungsvertrags

 

2.1) Die Heilbehandlerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Klienten, indem sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der spirituellen und energetischen Methoden zur Beratung und Therapie beim Klienten anwendet.

 

2.2) Die Heilbehandlerin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Klientenwillen entsprechen, sofern der Klient hierüber keine Entscheidung trifft.

 

2.3) Dabei werden Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht messbar oder durch empirische Daten dokumentiert. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt, noch garantiert werden. Ein Heilungsversprechen wird nicht gegeben, da dies gesetzlich verboten ist.

 

 

§ 3 Mitarbeit des Klienten

 

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Die Heilerin ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, wenn der Klient die Beratungsinhalte / Behandlungsmethoden verneint und damit die Behandlungsmaßnahmen verhindert.

 

 

§ 4 Honorierung des Heilbehandlers

 

4.1) Die Heilbehandlerin hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilbehandlerin und Klient vereinbart worden sind, gelten die gebuchten Tarifoptionen. Falls nicht, ist das angegebene Zeithonorar zu entrichten das pro Stunde anfällt.

 

 4.2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Honorare nach jeder Behandlung vom Patienten in Bar gegen Beleg zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlungen

 

6.1) Die Heilbehandlerin behandelt die Klientendaten streng vertraulich und erteilt bezüglich der Beratungen / Behandlung und der Therapie und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten.

 

 6.2) Absatz 6.1 ist nicht anzuwenden, wenn die Heilbehandlerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist.

 

 

§ 7 Rechnungsausstellung

 

Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift der Heilbehandlerin, den Namen und die Anschrift des Klienten, sowie den Behandlungszeitraum und die erbrachten Leistungsarten. Die Rechnung enthält keine Rückschlüsse auf die Krankheit oder das Leiden.

 

 

 § 8 Meinungsverschiedenheiten & Vertraulichkeitsklausel

 

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Andere AGB finden keine Anwendung und werden nicht anerkannt. Es gilt auch für den Klienten strengste Vertraulichkeit, gegenüber dritten. Gespräche und Informationsinhalte sind für sich zu behalten.

 

 

§ 9 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz der Praxis.

 

 

§ 10 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.